Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) / AGB SaaS / AVV + TOM
Inhalt
1. ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN (AVB)
2. AGB SaaS
3. VEREINBARUNG ZUR AUFTRAGSVERARBEITUNG (AVV) + TOMs
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN (AVB)
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AVB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder hiervon abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden bei den Vertragsverhandlungen oder zur Ausführung des abgeschlossenen Hauptvertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Weitere als die dort enthaltenen Abreden wurden nicht getroffen. Mündliche Zusatzabreden gelten nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, die Vereinbarung einer mündlichen Zusatzabrede bei Verzicht auf schriftliche Bestätigung nachzuweisen.
1.3 Unsere AVB gelten gegenüber allen Kunden, die nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind. Unternehmer ist zunächst eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Unternehmer im Sinne unserer AVB ist auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts und ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Kunden im Sinne der AVB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer einschließlich juristischer Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Angebot, Angebotsunterlagen
2.1 Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, diesen innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Wird es innerhalb dieser Frist von uns nicht angenommen, so gilt es als abgelehnt.
2.2 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder unserem Angebot nichts anderes ergibt.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug des Kunden, Aufrechnungsausschluss, Nichtabnahmeentschädigung
3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise netto ab obiger Firmenanschrift, ausschließlich insbesondere Verpackung, Versicherung, Steuer, staatlicher Gebühren und Abgaben, Zölle.
3.2 Ein Skontoabzug bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
3.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Auslieferung der Ware oder Eintritt des Annahmeverzuges ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nach Ablauf von 14 Tagen seit Auslieferung kommt der Kunde in Zahlungsverzug; einer gesonderten Mahnung bedarf es nicht. Der Kunde kommt jedoch spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang unserer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung an uns leistet.
3.4 Kommt der Kunde in Verzug, sind wir berechtigt, pauschale Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem gemäß § 247 BGB maßgebenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Nimmt der Kunde die bestellte Ware unberechtigterweise nicht ab oder tritt er unberechtigterweise vom Vertrag zurück, so sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung in Höhe eines Pauschalbetrages von 25 % des Netto- Auftragswertes zu verlangen. Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder er wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Uns bleibt der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
3.5 Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als 30 Tage in Verzug oder wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, sind wir unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen, sämtliche Lieferungen und Leistungen zurück- zu behalten und sämtliche Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß §§ 449, 323, 985 BGB geltend zu machen.
3.6 In den in Ziff. 3.5 genannten Fällen und bei anderen, erheblichen Pflichtverletzungen des Kunden sind wir – auch ohne angemessene Fristsetzung zur Leistung – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck den Aufbewahrungs- bzw. Einsatzort der Ware zu betreten. Der Kunde verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen würden, und gestattet uns, in diesen Fällen Zugang zu den Räumen, in denen sich die Vorbehaltsware befindet.
3.7 Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht ihm auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
4. Lieferzeit, Lieferhindernisse, Lieferverzug
4.1 Vereinbarte Liefer-, Entwicklungs-, Produktionsfristen oder sonstige Fristen sind für beide Parteien nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus, sofern im Hauptvertrag nichts anderes vereinbart worden ist.
4.2 Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Installation des Tanksystems nur erfolgen kann, wenn die beiliegenden Installationsvoraussetzungen auf Seiten des Kunden erfüllt sind. Unsere Leistungspflicht beginnt erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde die notwendigen Vorarbeiten ordnungs-gemäß ausgeführt hat.
4.3 Entstehen für unsere Mitarbeiter Wartezeiten wegen ungenügender Vorbereitung, sind wir berechtigt, die hierdurch entstehenden Kosten gemäß den in der Auftragsbestätigung aufgeführtem Stundensatz gesondert zu berechnen. Kann die Übergabe und Installation aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erst später erfolgen, ist der erneute Monteuraufwand gesondert zu vergüten. Die anfallenden Arbeitsstunden (Arbeits- und Wartestunden) hat sich der Monteur durch den Kunden oder dessen Vertreter auf dem Arbeitsbericht bestätigen zu lassen. Der Kunde ist zur Bescheinigung verpflichtet. Spätere Einwände gegen die in der Abrechnung enthaltenen Daten lehnen wir grundsätzlich ab.
4.4 Sollten wir aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger, von uns nicht zu vertretender Umstände nicht zur termingerechten Lieferung in der Lage sein, wird die Lieferfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert.
4.5 Bei einer Leistungsverhinderung im Sinne von Ziff.4.2 von länger als zwei Monaten sind beide Seiten, bei Nichteinhaltung des Liefertermins durch uns aus anderen als den in Ziff.4.2 genannten Gründen ist nur der Kunde berechtigt, hinsichtlich der rückständigen Lieferung vom Vertrag zurückzutreten. Soweit im Hauptvertrag keine verbindlichen Lieferfristen vereinbart worden sind, setzt der Rücktritt eine schriftliche Mahnung des Kunden und die Setzung einer Nachfrist von mindestens 14 Arbeitstagen voraus. Dies gilt nicht in den Fällen des § 323 II, IV BGB und bei Vereinbarung eines Fixhandelskaufs.
4.6 Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Schadensersatz kann der Kunde im Übrigen nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen 5.– 9. verlangen.
4.7 Im Falle einer Nichtverfügbarkeit der versprochenen Leistung, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht erkennbar war, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wir verpflichten uns, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich zu informieren und die Leistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten. War die Nichtverfügbarkeit der versprochenen Leistung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht erkennbar, ist unsere Haftung wie auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen hinsichtlich der Erkennbarkeit ausgeschlossen, soweit es sich nicht um hierbei von uns zumindest fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen vertraglichen Pflicht (Kardinalpflicht) handelt.
4.8 Soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes bestimmt ist, sind wir jederzeit zur Lieferung sowie zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt.
4.9 Handelsvertreter sind nicht berechtigt, über Sachmängel oder Qualitätsabweichungen zu entscheiden und dürfen keine reklamierte Ware entgegennehmen, sofern wir im Einzelfalle nicht unsere ausdrückliche Zustimmung erteilt haben.
5. Mängelgewährleistung, Schadensersatz bei Sachmängeln
5.1 Gegenüber Kunden, die Unternehmer im Sinne unserer AVB sind, sind die in Flyer, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Homepage und Newsletter enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte, Preise und dergleichen unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.
5.2 Bei Auftreten von Sachmängeln sind wir nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Zur Nachbesserung wird uns eine Frist von 20 Arbeitstagen eingeräumt. Soweit dies dem Kunden zumutbar ist, sind wir berechtigt, mehrere Nachbesserungsversuche durchzuführen. Dies gilt auch, soweit wir uns gegenüber dem Kunden zur Vornahme von Werkleistungen, im Sinne von § 631 ff BGB verpflichtet haben.
5.3 Bei Kunden, die Unternehmer sind, sind wir nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Zur Nachbesserung wird uns eine Frist von 15 Arbeitstagen eingeräumt. Soweit dies dem Kunden zumutbar ist, sind wir berechtigt, mehrere Nachbesserungsversuche durchzuführen.
5.4 Soweit wir den Mangel nicht zu vertreten haben, können wir die Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Reparatur) gegenüber dem Kunden wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten verweigern, wenn die Nacherfüllungskosten den Wert der Ware im mangelfreien Zustand um 150% übersteigen. Gleiches gilt, wenn die Nacherfüllungskosten die aufgrund des Mangels bestehende Wertminderung um 200% übersteigen.
5.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, werden beide Arten der Nacherfüllung von uns verweigert oder ist die Nacherfüllung dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder, sofern nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und/oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen (5.6, 5.7, 5.8,6., 8. und 9) Schadensersatz verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
5.6 Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. § 325 BGB wird insoweit abbedungen. Der Kunde ist bei Wahl des Rücktritts jedoch nicht daran gehindert, Ersatz des bis zum Rücktritt aufgelaufenen Verzögerungs- schaden i. S. des § 280 II BGB i. V. m. § 286 BGB zu verlangen.
5.7 Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich bei Sachmängeln auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Diese Beschränkung gilt nicht bei Ansprüchen aus der von uns zu vertretenden Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht unsererseits beruhen. Einer Pflichtverletzung unsererseits im Sinne unserer AVB steht die eines gesetzlichen Vertreters oder des Erfüllungsgehilfen gleich. Soweit wir für Pflichtverletzungen dem Grunde nach haften, beschränkt sich unsere Haftung – ausgenommen für den Fall des Vorsatzes und der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
5.8 Nimmt der Kunde eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Ansprüche und Rechte bei Mängeln gemäß § 437 BGB in obigem Umfang nur zu, wenn er sich diese wegen des Mangels bei Abnahme vorbehält.
6. Untersuchungs- und Rügepflicht
6.1 Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist, hat er die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Zeigt sich ein Mangel, ist uns dieser unverzüglich und konkret anzuzeigen. Die Rügepflicht beträgt maximal 10 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen Rüge (auch Telefax) bei uns. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels gemacht werden.
6.2 Die Gewährleistungsrechte des kaufmännischen Kunden entfallen, soweit er den in 6.1 beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommt.
6.3 Ist der Kunde Nicht-Kaufmann im Sinne des HGB, hat er offensichtliche Mängel innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich (auch durch Telefax) zu rügen. Hier genügt die Absendung innerhalb der Frist.
6.4 Die gerügte Ware hat der kaufmännische Kunde in der Original- oder einer gleichwertigen ordnungsgemäßen Verpackung frachtfrei an uns zurückzusenden.
7. Garantien
7.1 Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, sichern wir keine Eigenschaften der Ware zu und erteilen dem Kunden keine Garantien.
8. Haftung und Haftungsbeschränkungen
8.1 Soweit nicht vertraglich oder in obigen Bestimmungen anderweitig geregelt, ist unsere Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ausgeschlossen, soweit es sich nicht um von uns verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen vertraglichen Pflicht (Kardinalpflicht) handelt, der zum Schaden führende Umstand von uns arglistig verschwiegen worden ist oder von dem beim Kunden eingetretenen Schaden üblicherweise Deckungsschutz im Rahmen einer Produkthaftpflicht-Versicherung geltend gemacht werden kann.
8.2 Soweit wir für Pflichtverletzungen dem Grunde nach haften, beschränkt sich unsere Haftung – ausgenommen für den Fall des Vorsatzes und der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf die Höhe des 1,1-fachen des Netto-Kaufpreises beschränkt. Könnte wegen des dem Kunden entstandenen Schadens üblicherweise Deckungsschutz im Rahmen einer Produkthaftpflicht-Versicherung geltend gemacht werden, greift die Haftungsbeschränkung aus 9.1 und 9.2 nicht ein, soweit die Mindestversicherungssumme in einer üblicherweise abzuschließenden Produkthaftpflicht-Versicherung reicht.
8.3 Soweit wir für Verzögerungsschäden haften, ist die Haftung auf bis zu 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des mit uns vereinbarten Netto-Kaufpreises beschränkt. Die Beschränkung gilt nicht, wenn bei von uns fahrlässig verursachter Pflichtverletzung ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit oder bei von uns verursachter grob fahrlässiger Pflichtverletzung ein sonstiger Schaden entstanden ist.
8.4 Wenn und soweit unsere Haftung nach Ziff.8.1 – 8.3 ausgeschlossen oder beschränkt ist, entfällt auch eine Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Gleiches gilt bei einem Haftungsausschluss nach Ziff.5.7.
8.5 Die Verantwortung für die Nutzung des Systems und dem Umgang mit den vom System ermittelten Daten obliegt allein dem Kunden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass vom System erfasste und/oder übermittelte Tankdaten durch den Kunden oder dessen Mitarbeiter abhängig vom jeweiligen Produkt grundsätzlich (je nach Zugriffsberechtigung) verändert oder gelöscht werden können. Hierfür übernehmen wir keine Haftung.
8.6 Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
9. Verjährung
9.1 Die Gewährleistung beträgt beim Kauf neuer und/oder gebrauchter beweglicher Sachen 1 Jahr ab Ablieferung der Sache.
9.2 Ist eine Werkleistung Gegenstand des Vertrages, beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
9.3 Schadensersatzansprüche des Käufers verjähren beim Kauf beweglicher Sachen in einem Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist oder Vorsatz vorwerfbar ist. Die Frist des § 438 I Nr. 2 BGB bleibt unberührt. Ist eine Werkleistung Gegenstand des Vertrages, beginnt die Verjährung mit der Abnahme (§§ 640 I, 646 BGB). Die Frist des § 634 a) I Nr. 2 BGB bleibt unberührt.
10. Eigentumsvorbehalt, Urheberrecht, Lizenzeinräumung, Vertragsstrafe
10.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen und Materialien bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Vertrag vor.
10.2 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch für unsere Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf stehenden Forderungen bestehen. Auf Verlangen des Kunden sind wir zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
10.3 Bei Lieferung von Waren, auch Software, ist der Kunde berechtigt, diese im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und zu verarbeiten. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe der Faktura Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir können die Forderung selbst einziehen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. An uns abgetreten werden auch alle weiteren, aus einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. bestehende Versicherung, unerlaubte Handlungen) bezüglich des veräußerten Gegenstandes entstehende Forderungen.
10.4 Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, der uns nach obigen Bestimmungen zusteht, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, werden wir auf Anforderung des Kunden den überschießenden Teil der Sicherungsrechte nach unserer Wahl freigeben. Für den Fall des Abschlusses von Versicherungen der Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- oder sonstigen Schäden tritt der Kunde uns seine Rechte aus der Versicherung bereits jetzt ab; wir nehmen die Abtretung an.
10.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
10.6 Ist Software Teil des Vertragsgegenstandes, so ist der Kunde mangels entgegenstehender Abrede im Vertrag nicht berechtigt, Software zu vermieten, zu verleasen oder zu verleihen. Eine Reproduktion ihm übergebener Programme ganz oder teilweise ist ihm – von obigen und den im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen – nicht gestattet.
10.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehalts- ware abzuholen und zu diesem Zweck den Aufbewahrungs- bzw. Einsatzort der Ware zu betreten. Wenngleich wir vor Abholung der Vorbehaltsware den Rücktritt erklären werden, sind wir berechtigt, die Ware auch ohne vorangegangenen Rücktritt heraus zu verlangen, soweit der Kunde Unternehmer ist; § 449 II BGB wird insoweit abbedungen. Der Kunde verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen würden, und gestattet uns für diesen Fall den Zugang zu den Räumen, in denen sich die Vorbehaltsware befindet.
11. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Schlussbestimmungen
11.1 Gerichtsstand ist Überlingen a. B., Deutschland.
11.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
11.3 Es gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
11.4 Wir nehmen die Daten sämtlicher Geschäftspartner in Dateien auf und verarbeiten sie, worauf hingewiesen wird; der Kunde erklärt sich mit der Speicherung der Daten einverstanden.
11.5 Sollte eine unserer obigen AVB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. In diesem Fall werden die Parteien für die unwirksamen Bestimmungen zulässige Vereinbarungen treffen, die einerseits den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und andererseits dem ursprünglich gewünschten Zweck möglichst nahekommen.
AGB SaaS
1. Vertragsgegenstand und Vertragsbestandteile
1.1 Die Firma Leibold Tankdaten GmbH & Co. KG (der „Anbieter“) überlässt dem Kunden die Software TankCloud (die „Software“) zur Nutzung und Speicherung von Daten über das Internet auf Zeit (Softwaremiete).
1.2 Diese AGB SaaS gelten für die Überlassung und Nutzung der Software durch den Kunden für eigene Zwecke über eine Datenfernverbindung gemäß Auftrag und haben Vorrang vor den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Anbieters. Die Software und die Kundendaten werden auf Servern in Rechenzentren in Deutschland gespeichert. Eine Installation der Software auf Hardware des Kunden erfolgt nicht.
1.3 Die Software ermöglicht dem Kunden die Verwaltung von Tankungen und Fahrzeugdaten. Für die Beschaffenheit der Software ist die bei Vertragsschluss gültige Leistungsbeschreibung (Anlage) abschließend maßgeblich. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit der Software schuldet der Anbieter nicht.
1.4 Nicht Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Erbringung von Dienstleistungen wie etwa Schulungen, Erstellung individueller Programmanpassungen, Support usw.
2. Leistungsumfang
Der Anbieter stellt dem Kunden die Software in der aktuellen Version an der Schnittstelle des Rechenzentrums zum Internet (Datenübergabepunkt) zur Nutzung bereit. Der Anbieter schuldet nicht die Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen den IT-Systemen des Kunden und dem beschriebenen Datenübergabepunkt.
3. Verfügbarkeit der Software
3.1 Die Nutzung der Software wird dem Kunden grundsätzlich in einer Servicezeit von Montag bis Sonntag in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24 Uhr zur Verfügung gestellt mit Ausnahme von mit dem Kunden abgestimmten Wartungsfenstern In Abstimmung mit dem Kunden kann der Anbieter die Leistungserbringung für einen definierten Zeitraum unterbrechen, um Wartungsarbeiten durchzuführen. Der Kunde wird die Zustimmung zu diesen Unterbrechungen nicht unbillig verweigern.
3.2 Der Anbieter überlässt dem Kunden die Software am Datenübergabepunkt mit einer Verfügbarkeit von 98% / Jahr zur Nutzung. Zur Verfügbarkeit zählen nicht die definierten Wartungsfenster innerhalb der Servicezeit und die Ausfallzeit durch Störungen bzw. bei der Durchführung von Störungsbehebungs- und Wartungsleistungen, die für den Anbieter nicht vorhersehbar und planbar waren, soweit sie nicht auf Ursachen beruhen, die der Anbieter zu vertreten hat.
3.3 Für Einschränkungen oder Beeinträchtigungen durch nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internets sowie höhere Gewalt trägt der Anbieter nicht die Verantwortung. Der Kunde ist verpflichtet, Störungen dieser Art an den Anbieter zu melden.
3.4 Wesentliche Leistungsänderungen werden dem Kunden rechtzeitig mitgeteilt.
4. Nutzungsrechteinräumung
4.1 Die Software ist urheberrechtlich geschützt.
4.2 Der Anbieter räumt dem Kunden einfache urheberrechtliche Nutzungsrechte wie folgt ein: Der Kunde darf die Software während der Laufzeit dieses Vertrags nur für seine eigenen geschäftlichen Tätigkeiten durch eigenes Personal nutzen.
4.3 Es ist unzulässig, Dritten die Nutzung der Software zu ermöglichen. Als Dritte gelten auch mit dem Kunden konzernverbundene Unternehmen.
5. Datenverarbeitungen
5.1 Der Kunde bleibt Alleinberechtigter und–verantwortlicher der über die Software verarbeiteten Daten; der Anbieter schuldet lediglich die Zurverfügungstellung von Speicherplatz zur Nutzung durch den Kunden. Den Anbieter treffen hinsichtlich dieser Daten keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten. Für die Beachtung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen ist der Kunde selbst verantwortlich.
5.2 Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden im Rahmen einer Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 DSGVO. Eine entsprechende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung ist Anlage zu diesen Vertragsbedingungen und wird bei Vertragsschluss mit vereinbart.
5.3 Der Anbieter sichert die Daten regelmäßig im Auftrag des Kunden auf einem externen Backup-Server. Der Kunde räumt dem Anbieter das Recht ein, die vom Anbieter für den Kunden zu speichernden Daten vervielfältigen zu dürfen, soweit dies zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erforderlich ist (insbesondere zu Zwecken der Datensicherheit).
5.4 Der Kunde kann seine mit der Software verarbeiteten Daten jederzeit selbst herunterladen und entsprechende Kopien anfertigen. Der Kunde verpflichtet sich, unmittelbar vor einer Beendigung des Vertragsverhältnisses seine Daten herunterzuladen oder Kopien hiervon anzufertigen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm selbst gesicherten Daten lesbar und vollständig sind. Auf Anfordern bietet der Anbieter dem Kunden einen kostenpflichtigen Datenexport an.
6. Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1 Der Kunde übernimmt die Herstellung einer Datenverbindung zwischen den von ihm zur Nutzung vorgesehenen Arbeitsplätzen und vom Anbieter definierten Datenübergabepunkt. Der Anbieter ist berechtigt, den Datenübergabepunkt jederzeit neu zu definieren, sofern dies erforderlich ist, um eine reibungslose Inanspruchnahme der Leistungen durch den Kunden zu ermöglichen. Der Kunde wird in diesem Fall eine Verbindung zu dem neu definierten Übergabepunkt herstellen.
6.2 Die vertragsgemäße Inanspruchnahme der Leistungen des Anbieters ist davon abhängig, dass die vom Kunden eingesetzte Hard- und Software, einschließlich Arbeitsplatzrechnern, Routern, Datenkommunikationsmitteln etc. den technischen Mindestanforderungen an der Nutzung der aktuell angebotenen Version der Software entsprechen und die vom Kunden zur Nutzung der Software berechtigten Benutzer mit der Bedienung der Software vertraut sind.
6.3 Der Kunde trifft die notwendigen Vorkehrungen, um die Nutzung der Software durch Unbefugte zu verhindern. Er wird die ihm bzw. den Nutzern zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen geheim halten, vor dem Zugriff durch Dritte schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben. Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten und/oder Kennwörter nicht berechtigten Personen bekannt geworden sein könnten.
7. Vergütung
7.1 Der Kunde hat für die von ihm vorgenommene Nutzung der Software die zwischen den Parteien vereinbarten Vergütungen gemäß Auftragsbestätigung zu zahlen, Preise verstehen sich zzgl. MwSt.
7.2 Die anfallende Vergütungen werden rückwirkend im Halbjahr über den Einzug des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens berechnet – alternativ über Rechnungsstellung. Der entsprechende Betrag wird zum 30.06. und 31.12. des jeweiligen Jahres fällig und berechnet. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist können im Verzugsfalle Leistungen eingeschränkt werden.
7.3 Der Anbieter ist berechtigt, die Vergütung erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten nach Vertragsschluss mit einer schriftlichen Ankündigung von zwei Monaten zum Quartalsende zu erhöhen, sofern und soweit sich seine für die Erhaltung oder den Betrieb der Software anfallenden Kosten erhöht haben. Der Kunde hat das Recht, das Vertragsverhältnis innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Ankündigung einer Preiserhöhung zu kündigen. Bei einer Reduzierung der entsprechenden Kosten des Anbieters kann der Kunde nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung verlangen.
8. Support
8.1 Der Anbieter leistet Support, falls der Kunde die Software nicht vertragsgemäß nutzen kann.
8.2 Die Meldung zu Störungen der Software erfolgt per Mail an mail@leibold-tankdaten.de oder werden telefonisch unter 07551-949540 im Rahmen eines Ticketsystems aufgenommen. Störungsmeldungen werden an Arbeitstagen montags bis freitags von 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr werktags angenommen.
9. Gewährleistung
9.1 Der Kunde hat Mängel der Software unverzüglich anzuzeigen. Der Anbieter ist verpflichtet, die Mängel an der Software innerhalb angemessener Zeit zu beheben. Zum Zwecke der Mängelbeseitigung ist der Anbieter berechtigt, die mangelhafte Software gegen mangelfreie Software austauschen.
9.2 Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Anbieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist.
9.3 Behaupten Dritte Ansprüche, die den Kunden hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse wahrzunehmen, unterrichtet der Kunde den Anbieter unverzüglich schriftlich und umfassend. Er ermächtigt den Anbieter hiermit, Klagen gegen Dritte gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Wird der Kunde verklagt, stimmt er sich mit dem Anbieter ab und nimmt Prozesshandlungen, insb. Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit dessen Zustimmung vor.
10. Haftungsbeschränkung
10.1 Der Anbieter haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jeweils unbeschränkt für Schäden
(a) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten des Anbieters oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
(b) wegen des Fehlens oder des Wegfalls einer zugesicherten Eigenschaft bzw. bei Nichteinhaltung einer Garantie;
(c) die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Anbieters oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
10.2 Der Anbieter haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten durch den Anbieter oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung ist in diesen Fällen auf 25.000 EUR je Schadensfall, insgesamt auf 100.000 EUR aus dieser Vereinbarung begrenzt.
10.3 Der Anbieter haftet für sonstige Fälle leicht fahrlässigen Verhaltens nicht.
10.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
11. Vertragslaufzeit
11.1 Das Vertragsverhältnis läuft für 24 Monate ab Vertragsbeginn („Erstlaufzeit“). Vertragsbeginn ist das Auftragsdatum.
11.2 Das Vertragsverhältnis verlängert sich nach Ablauf der Erstlaufzeit und jeder weiteren Laufzeit automatisch um jeweils 12 Monate, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen vor Vertragsende in Textform gekündigt wird.
11.3 Das Recht zur (außerordentlichen) Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine außerordentliche Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde sich mit seinen Zahlungspflichten entsprechend § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB in Verzug befindet.
11.4 Ab Vertragsbeendigung kann der Kunde die Software nicht mehr nutzen. Der Anbieter wird die in der Software im Rechenzentrum gespeicherten Daten des Kunden am Tag nach der Vertragsbeendigung endgültig – das heißt nicht wiederherstellbar – löschen. Der Kunde hat selbst dafür Sorge zu tragen, seine Daten noch vor der Vertragsbeendigung zu exportieren und zu sichern.
12. Geheimhaltung
12.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen („Betriebsgeheimnisse“) der jeweils anderen Vertragspartei zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung dieses Vertragsverhältnisses zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen des Anbieters gehören auch die Software und die nach diesem Vertragsverhältnis erbrachten Leistungen.
12.2 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse, die zur Zeit ihrer Übermittlung durch die Vertragspartei bereits offenkundig oder der anderen Vertragspartei bekannt waren; nach ihrer Übermittlung durch die Vertragspartei ohne Verschulden der anderen Vertragspartei offenkundig geworden sind; nach ihrer Übermittlung durch die Vertragspartei der anderen Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind; die von einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse der anderen Vertragspartei, entwickelt worden sind; die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen – vorausgesetzt, die veröffentlichende Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei hierüber unverzüglich und unterstützt diese in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder soweit der Vertragspartei die Nutzung oder Weitergabe der Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund dieses Vertragsverhältnisses gestattet ist.
13. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort ist Überlingen am Bodensee. Der Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Überlingen am Bodensee. Es gilt ausschließlich des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Der Vertrag, seine Ergänzungen und Änderungen sowie Änderungen der Form bedürfen der Schriftform.
Anlage: Leistungsbeschreibung gem. Ziff. 1.2 + Technische Mindestanforderungen gem. Ziff. 6.2
Die webbasierte Software "TANKCloud" zeigt in Verbindung mit einem Leibold Tankautomat direkt nach Vorgangende die Transaktionsdaten. Transaktionen und Fahrer-/Fahrzeug-Stammdaten werden angezeigt, Stammdaten können verwaltet und Analysen über Auswertungen erstellt werden.
VEREINBARUNG ZUR AUFTRAGSVERARBEITUNG GEM. ART.28 DSGVO - AVV
1. Gegenstand und Laufzeit der Vereinbarung
1.1 Gegenstand der Vereinbarung
Beim Betrieb der Software auf den Servern der Firma Leibold Tankdaten GmbH & Co. KG (im Folgenden: „Leibold“ oder „Auftragnehmer“) kann es nicht ausgeschlossen werden, dass Leibold im Rahmen der Leistungserbringung mit personenbezogenen Daten in Berührung kommen kann, für die Leibold als verantwortliche Stelle im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften fungiert. Gleiches gilt auch, wenn Leibold oder durch von Leibold Beauftragte im Rahmen der Erbringung von Wartungs- und Supportleistungen bezüglich Software oder Tankautomaten von Leibold nicht ausschließen kann, dass hierbei personenbezogene Daten des Auftraggebers zur Kenntnis genommen werden können. Diese Anlage konkretisiert die datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Zusammenhang mit dem Umgang von Leibold mit den Daten des Kunden (im Folgenden: „Auftraggeber“).
1.2 Laufzeit der Vereinbarung
Die Laufzeit dieser Vereinbarung richtet sich nach der Laufzeit des Vertrages, sofern sich aus den Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht darüberhinausgehende Verpflichtungen ergeben.
2. Art und Zweck der Verarbeitung, Art der personenbezogenen Daten sowie Kategorien betroffener Personen
Aus dem Vertrag ergeben sich Gegenstand und Dauer des Auftrags sowie Art und Zweck der Verarbeitung. Im Einzelnen sind insbesondere die folgenden Daten Bestandteil der Verarbeitung.
2.1 Art und Zweck der Verarbeitung (entsprechend der Definition von Art. 4 Nr. 2 DSGVO)
Art und Zweck der Verarbeitung ist, die zur Verfügungstellung einer bei Leibold gehosteten, Software zur Erfassung und Verwaltung von Tankdaten und der Verwaltung von Fuhrparkdaten („Software“). Daneben kann es auch im Falle der Erbringung von Wartungs- und Supportleistungen bezüglich Software oder Tankautomaten erforderlich sein, dass Beschäftigte von Leibold oder durch von Leibold Beauftragte personenbezogene Daten wahrnehmen und diese ggf. verarbeiten.
2.2 Art der personenbezogenen Daten (entsprechend der Definition von Art. 4 Nr. 1, 13, 14 und 15 DSGVO)
Gegenstand der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten sind folgende Datenarten/-kategorien: Personenbezogene Daten, welche im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung der Software auf den von Leibold betriebenen Servern auf Systemen des Auftraggebers oder in Tankautomaten gespeichert werden. Dies sind in der Regel Zugangsdaten, Personenstammdaten (z.B. Name, Geburtstag, usw.), Kontaktdaten (z.B. Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer usw.), Führerscheindaten, Tankdaten (z.B. Tankautomat, Treibstoffart, Menge, Zeitpunkt), Fahrzeugdaten, Buchungsdaten, Termine und ggf. weitere Daten, welche der Auftraggeber in der Software speichert bzw. in Tankautomaten gespeichert werden.
2.3 Kategorien betroffener Personen (entsprechend der Definition von Art. 4 Nr. 1 DSGVO)
Mitarbeiter des Auftraggebers oder sonstige vom Auftraggeber bevollmächtigte Personen.
3. Rechte und Pflichten sowie Weisungsbefugnisse des Auftraggebers
(1.) Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs.1 DSGVO sowie für die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen nach den Art. 12 bis 22 DSGVO ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Gleichwohl ist Leibold verpflichtet, alle solche Anfragen, sofern sie erkennbar ausschließlich an den Auftraggeber gerichtet sind, unverzüglich an diesen weiterzuleiten.
(2.) Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam zwischen Auftraggeber und Leibold abzustimmen und schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format festzulegen.
(3.) Der Auftraggeber erteilt alle Aufträge, Teilaufträge und Weisungen in der Regel schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format. Mündliche Weisungen sind unverzüglich schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format zu bestätigen.
(4.) Weisungen, die im Vertrag oder dieser Vereinbarung nicht vorgesehen sind, werden als Antrag auf Leistungsänderung behandelt.
(5.) Der Auftraggeber ist berechtigt, sich vor Beginn der Verarbeitung und sodann regelmäßig in angemessener Weise von der Einhaltung der bei Leibold getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie der in dieser Vereinbarung festgelegten Verpflichtungen zu überzeugen.
(6.) Der Auftraggeber hat Leibold unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bzgl. datenschutzrechtlicher Bestimmungen bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt.
(7.) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vereinbarungsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen von Leibold vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung dieser Vereinbarung bestehen.
4. Pflichten von Leibold
(1.) Leibold darf die Daten von betroffenen Personen ausschließlich im Rahmen des Auftrages und nach Weisungen des Auftraggebers verarbeiten. In einem solchen Fall teilt Leibold dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs.3 Satz 2 lit. a DSGVO).
(2.) Leibold wird in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Er wird technische und organisatorische Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Daten des Auftraggebers treffen, die den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere Art. 32 DSGVO, genügen. Leibold hat technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherstellen. Dem Auftraggeber sind diese technischen und organisatorischen Maßnahmen bekannt und er trägt Verantwortung dafür, dass diese für die Risiken der zu verarbeitenden Daten ein angemessenes Schutzniveau bieten. Eine Änderung der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen bleibt Leibold vorbehalten, wobei jedoch sichergestellt werden muss, dass das zwischen den Parteien vereinbarte Schutzniveau nicht unterschritten wird.
(3.) Leibold unterstützt, soweit vereinbart, den Auftraggeber im Rahmen seiner Möglichkeiten bei der Erfüllung der Anfragen und Ansprüche betroffener Personen gem. Kapitel III der DSGVO sowie bei der Einhaltung der in Art. 33 bis 36 DSGVO genannten Pflichten.
(4.) Leibold verwendet die zur Verarbeitung überlassenen personenbezogenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. Kopien oder Duplikate der personenbezogenen Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt.
(5.) Leibold gewährleistet, dass es den mit der Verarbeitung der Daten des Auftraggebers befassten Mitarbeitern und andere für Leibold tätigen Personen untersagt ist, die Daten außerhalb der Weisung zu verarbeiten. Ferner gewährleistet Leibold, dass die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Vertraulichkeits-/Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Auftrags fort.
(6.) Leibold wird den Auftraggeber unverzüglich darauf aufmerksam machen, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung seiner Meinung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (Art. 28 Abs. 3 Satz 3 DSGVO). Leibold ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung so lange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber beim Auftraggeber nach Überprüfung bestätigt oder geändert wird.
(7.) Leibold unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich, wenn ihm Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten des Auftraggebers bekannt werden. Leibold trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Daten und zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen für die betroffenen Personen und spricht sich hierzu unverzüglich mit dem Auftraggeber ab.
(8.) Der Auftraggeber stellt sicher, dass er seinen Verpflichtungen nach Art. 32 Abs. 1 lit. d DSGVO nachkommt und ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung einzusetzen.
(9.) Leibold berichtigt oder löscht die vertragsgegenständlichen Daten, wenn und soweit der Auftraggeber dies anweist und dies vom Weisungsrahmen umfasst ist und berechtigte Interessen von Leibold dem nicht entgegenstehen.
(10.) Daten, Datenträger sowie sämtliche sonstigen Materialien sind gem. Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. g DSGVO nach Auftragsende auf Verlangen des Auftraggebers zu löschen/vernichten.
(11.) Im Falle einer Inanspruchnahme des Auftraggebers durch eine betroffene Person hinsichtlich etwaiger Ansprüche nach Art. 82 DSGVO, verpflichtet sich Leibold den Auftraggeber im Rahmen seiner Möglichkeiten bei der Abwehr des Anspruchs zu unterstützen.
(12.) Leibold teilt dem Auftraggeber unverzüglich Störungen, Verstöße von Leibold oder der bei ihm beschäftigten Personen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder die im Auftrag getroffenen Festlegungen sowie den Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten mit. Dies gilt vor allem auch im Hinblick auf eventuelle Melde- und Benachrichtigungspflichten des Auftraggebers nach Art. 33 und Art. 34 DSGVO. Leibold sichert zu, den Auftraggeber erforderlichenfalls bei seinen Pflichten nach Art. 33 und 34 DSGVO angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. f DSGVO). Meldungen nach Art. 33 oder 34 DSGVO für den Auftraggeber darf Leibold nur nach vorheriger Weisung durchführen.
5. Anfragen betroffener Personen
(1.) Wendet sich eine betroffene Person mit Forderungen zur Berichtigung, Löschung oder Auskunft an Leibold, wird Leibold die betroffene Person an den Auftraggeber verweisen, sofern eine Zuordnung an den Auftraggeber anhand der Angaben der betroffenen Person möglich ist. Leibold leitet den Antrag der betroffenen Person in einem solchen Falle unverzüglich an den Auftraggeber weiter. Leibold unterstützt den Auftraggeber im Rahmen seiner Möglichkeiten auf Weisung des Auftraggebers hin, soweit dies vereinbart wurde. Leibold haftet nicht, wenn das Ersuchen der betroffenen Person vom Auftraggeber nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht beantwortet wurde.
(2.) Auskünfte über personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis an Dritte oder den Betroffenen darf Leibold nur nach vorheriger Weisung oder Zustimmung durch den Auftraggeber erteilen.
6. Nachweismöglichkeiten
(1.) Leibold weist dem Auftraggeber die Einhaltung der in diesem Vertrag niedergelegten Pflichten mit geeigneten Mitteln dar.
(2.) Sollten im Einzelfall Inspektionen durch den Auftraggeber oder einen von ihm beauftragten Prüfer erforderlich sein, werden diese zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des Betriebsablaufs nach Anmeldung unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorlaufzeit durchgeführt. Leibold darf diese von einer vorherigen Anmeldung mit angemessener Vorlaufzeit und von der Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung hinsichtlich der Daten anderer Kunden und der eingerichteten technischen und organisatorischen Maßnahmen abhängig machen. Sollte der durch den Auftraggeber beauftragte Prüfer in einem Wettbewerbsverhältnis zu Leibold stehen, hat Leibold gegen diesen ein Einspruchsrecht.
(3.) Für die Unterstützung bei der Durchführung der Inspektion darf Leibold eine Vergütung verlangen.
(4.) Sollte eine Datenschutzaufsichtsbehörde oder eine sonstige hoheitliche Aufsichtsbehörde des Auftraggebers eine Inspektion vornehmen, gilt grundsätzlich Abs. 2 und 3 entsprechend. Eine Unterzeichnung einer Verschwiegenheitsvereinbarung ist nicht erforderlich, wenn diese Aufsichtsbehörde einer berufsrechtlichen oder gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegt, bei der ein Verstoß nach dem Strafgesetzbuch strafbewehrt ist.
(5.) Leibold verpflichtet sich, bei der auftragsgemäßen Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers die Vertraulichkeit zu wahren. Diese besteht auch nach Beendigung der Vereinbarung fort.
(6.) Leibold sichert zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in geeigneter Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. b und Art. 29 DSGVO).
(7.) Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist bei Leibold nicht bestellt, da die gesetzliche Notwendigkeit für eine Bestellung nicht vorliegt.
7. Einsatz von Subunternehmern
(1.) Die Weitergabe von Aufträgen im Rahmen der vertraglichen Leistungspflichten an Subunternehmer oder Unterauftragnehmer (im Folgenden einheitlich: Subunternehmer) durch Leibold bedarf der vorherigen gesonderten oder allgemeinen schriftlichen Genehmigung durch den Auftraggeber. Gleiches gilt für die Ersetzung eines bestehenden Subunternehmers.
(2.) Der Auftraggeber erteilt hiermit die allgemeine Genehmigung, weitere Subunternehmer hinzuzuziehen. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinzugezogenen Subunternehmer ergeben sich aus der Übersicht der eingesetzten Subunternehmer, für welche die Genehmigung mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung als erteilt gilt. Leibold informiert den Aufraggeber vorab über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung von Subunternehmern, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen diese Änderung Einspruch zu erheben (Art. 28 Abs. 2 DSGVO). Ein Einspruch darf vom Auftraggeber nur aus wichtigem, Leibold nachzuweisenden Grund erhoben werden. Erfolgt kein Einspruch innerhalb von 14 Tage ab Bekanntgabe, gilt die Genehmigung zur Änderung als gegeben. Erhebt der Auftraggeber Einspruch, ist Leibold berechtigt, die Leistungsvereinbarung und diese Auftragsvereinbarung mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen.
(3.) Erteilt Leibold unter Beachtung von Abs. 1 Aufträge an Subunternehmer, so obliegt es Leibold, die Pflichten aus diesem Vertrag dem Subunternehmer zu übertragen.
(4.) Erbringt der Subunternehmer die vereinbarte Leistung außerhalb der EU/des EWR, stellt Leibold die datenschutzrechtliche Zulässigkeit durch entsprechende Maßnahmen nach Art. 44 ff. DSGVO sicher.
(5.) Keiner Genehmigung bedarf die Einschaltung von Subunternehmern, bei denen der Subunternehmer lediglich eine Nebenleistung zur Unterstützung bei der Leistungserbringung in Anspruch nimmt, auch wenn dabei ein Zugriff auf die Daten des Auftraggebers nicht ausgeschlossen werden kann, wie z.B. Telekommunikationsleistungen, Post-/ Transportdienstleistungen, Reinigungsleistungen oder Bewachungsdienstleistungen. Wartungs- und Prüfleistungen stellen dann nicht nur Nebenleistungen dar, wenn sie für IT-Systeme erbracht werden, die im Zusammenhang mit einer Leistung von Leibold nach diesem Vertrag erbracht werden. Leibold ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen zu treffen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
Übersicht über die von Leibold eingesetzten Subunternehmer
Firma Unterauftragnehmer |
Anschrift/Land |
Beschreibung der übernommenen Teilleistung |
Relevant für Produkt |
B.LATERAL GMBH & CO. KG |
Lenzensteig 3 | 78354 Sipplingen - Deutschland |
Support Software |
TANKCloud und TANKTouch |
1&1 IONOS SE |
Elgendorfer Straße 57 | 56410 Montabaur - Deutschland |
Rechenzentrum, Hosting der Software |
TANKCloud und TANKTouch |
Konzept Informationssysteme GmbH |
Am Weiher 13 | 88709 Meersburg - Deutschland |
Support Terminalsoftware, |
TANKCloud und TANKTouch |
Microsoft Ireland Operations Ltd |
One Microsoft Place, South County Business Park, Leopardstown, Dublin 18, D18 P521, Irland |
Ggf. Datenspeicherung im Supportfall |
Alle |
Strato AG |
Pascalstraße 10 | 10587 Berlin - Deutschland |
Ggf. Datenspeicherung im Supportfall |
Alle |
ISK Schneider Ingenieurbüro für Softwareentwicklung |
Moorkieferweg 3 | 78467 Konstanz - Deutschland |
Support Software |
TDE 32 und Tankautomat „Fleet“ |
Ralf Kutschenreiter |
Stadttrotte 3a | 78262 Gailingen - Deutschland |
Support Terminalsoftware, |
TDE 32 und Tankautomat „Fleet“ |
8. Technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c DSGVO)
(1.) Es wird für die konkrete Auftragsverarbeitung ein dem Risiko für die Rechte und Freiheiten der von der Verarbeitung betroffenen natürlichen Personen angemessenes Schutzniveau gewährleistet. Dazu werden die Schutzziele von Art. 32 Abs. 1 DSGVO, wie Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Systeme und Dienste sowie deren Belastbarkeit in Bezug auf Art, Umfang, Umstände und Zweck der Verarbeitungen derart berücksichtigt, dass durch geeignete technische und organisatorische Abhilfemaßnahmen das Risiko auf Dauer eingedämmt wird.
(2.) Leibold hat bei gegebenem Anlass eine Überprüfung, Bewertung und Evaluation der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung durchzuführen (Art. 32 Abs. 1 lit. d DSGVO). Das Ergebnis ist dem Auftraggeber auf dessen Anforderung hin mitzuteilen.
(3.) Soweit die bei Leibold getroffenen Maßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht genügen, benachrichtigt er Leibold unverzüglich.
(4.) Die Maßnahmen bei Leibold können im Laufe des Auftragsverhältnisses der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung angepasst werden, dürfen aber die vereinbarten Standards nicht unterschreiten.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Nebenabreden und Schriftform
Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch, soweit die Schriftform abbedungen werden soll.
9.2 Anpassungsklausel
(1.) Sollte eine Vertragsbestimmung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt davon die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung dieser Vereinbarung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem ursprünglich Gewollten rechtlich und wirtschaftlich so weit wie möglich entspricht.
(2.) Gleiches gilt für den Fall des Vorliegens bzw. Entstehens einer Lücke sowie bei Eintreten sonstiger aus Sicht zumindest einer Partei für den Fortbestand der Vereinbarung wesentlicher Umstände, die in dieser Vereinbarung bisher nicht ausdrücklich angesprochen worden sind.
Anlage zu AVV: Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) i.S.d. Art. 32 DSGVO
1. Vertraulichkeit gem. Art. 32 Abs. 1 lit. DSGVO
1.1 Zutrittskontrolle
Maßnahmen, die geeignet sind, Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren.
Technische Maßnahmen |
Organisatorische Maßnahmen |
Manuelles Schließsystem |
Schlüsselregelung |
Sicherheitsschlösser |
Empfang |
Absicherung der Gebäudeschächte |
Besucher in Begleitung durch Mitarbeiter |
Türen mit Knauf Außenseite |
Sorgfalt bei Auswahl Reinigungsdienste |
1.2 Zugangskontrolle
Maßnahmen, die geeignet sind zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme (Computer) von Unbefugten genutzt werden können. Mit Zugangskontrolle ist die unbefugte Verhinderung der Nutzung von Anlagen gemeint. Möglichkeiten sind beispielsweise Bootpasswort, Benutzerkennung mit Passwort für Betriebssysteme und eingesetzte Softwareprodukte, Bildschirmschoner mit Passwort, der Einsatz von Chipkarten zur Anmeldung wie auch der Einsatz von CallBack-Verfahren. Darüber hinaus können auch organisatorische Maßnahmen notwendig sein, um beispielsweise eine unbefugte Einsichtnahme zu verhindern (z.B. Vorgaben zur Aufstellung von Bildschirmen, Herausgabe von Orientierungshilfen für die Anwender zur Wahl eines „guten“ Passworts).
Technische Maßnahmen |
Organisatorische Maßnahmen |
Login mit Benutzername + Passwort |
Verwalten von Benutzerberechtigungen |
Anti-Viren-Software Server |
Erstellen von Benutzerprofilen |
Anti-Virus-Software Clients |
|
Firewall |
|
Einsatz VPN bei Remote-Zugriffen |
|
1.3 Zuggriffskontrolle
Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.
Technische Maßnahmen |
Organisatorische Maßnahmen |
Akten Schredder |
Verwaltung Benutzerrechte durch Administratoren |
Physische Löschung von Datenträgern |
Minimale Anzahl an Administratoren |
1.4 Trennungskontrolle
Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Dieses kann beispielsweise durch logische und physikalische Trennung der Daten gewährleistet werden.
Technische Maßnahmen |
Organisatorische Maßnahmen |
Trennung von Produktiv- und Testumgebung |
Steuerung über Berechtigungskonzept |
Mandantenfähigkeit relevanter Anwendungen |
Festlegung von Datenbankrechten |
2.0 Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)
2.1 Weitergabekontrolle
Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist.
Technische Maßnahmen |
Organisatorische Maßnahmen |
Einsatz von VPN |
Dokumentation der Datenempfänger |
E-Mail-Verschlüsselung |
Sorgfalt bei Auswahl von Transport-Personal und Fahrzeugen |
Sichere Transportbehälter |
Persönliche Übergabe |
2.2 Eingabekontrolle
Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind.
Technische Maßnahmen |
Organisatorische Maßnahmen |
Technische Protokollierung der Eingabe, Änderung und Löschung von Daten |
Übersicht, mit welchen Programmen welche Daten eingegeben, geändert oder gelöscht werden können |
|
Vergabe von Rechten zur Eingabe, Änderung und Löschung von Daten auf Basis eines Berechtigungskonzepts |
3.0 Verfügbarkeit und Belastbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)
3.1 Verfügbarkeitskontrolle
Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind.
Technische Maßnahmen |
Organisatorische Maßnahmen |
Feuer- und Rauchmeldeanlagen |
Backup & Recovery-Konzept |
Feuerlöscher |
Kontrolle des Sicherungsvorgangs |
USV |
Getrennte Partitionen für Betriebssysteme und Daten |
Schutzsteckdosenleisten Serverraum |
|
RAID System / Festplattenspiegelung |
|
4.0 Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DSGVO; Art. 25 Abs. 1 DSGVO)
4.1 Datenschutz-Management
Technische Maßnahmen |
Organisatorische Maßnahmen |
Eine Überprüfung der Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen wird mind. jährlich durchgeführt |
Mitarbeiter geschult und auf Vertraulichkeit/Datengeheimnis verpflichtet |
|
Regelmäßige Sensibilisierung der Mitarbeiter, mindestens jährlich |
4.2 Incident-Response-Management
Unterstützung bei der Reaktion auf Sicherheitsverletzungen
Technische Maßnahmen |
Organisatorische Maßnahmen |
Einsatz von Firewall und regelmäßige Aktualisierung |
|
Einsatz von Spamfilter und regelmäßige Aktualisierung |
|
Einsatz von Virenscanner und regelmäßige Aktualisierung |
|
4.3 Datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 Abs. 2 DSGVO)
Privacy by design / Privacy by default
Technische Maßnahmen |
Organisatorische Maßnahmen |
Es werden nicht mehr personenbezogene Daten erhoben, als für den jeweiligen Zweck erforderlich sind |
|
4.4 Auftragskontrolle (Outsourcing an Dritte)
Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können.
Technische Maßnahmen |
Organisatorische Maßnahmen |
|
Vorherige Prüfung der von Subunternehmer getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und deren Dokumentation |
|
Auswahl des Subunternehmers unter Sorgfaltsgesichtspunkten |
|
Abschluss der notwendigen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung |
|
Verpflichtung der Mitarbeiter des Subunternehmers auf Datengeheimnis |
|
Sicherstellung der Vernichtung von Daten nach Beendigung des Auftrags |
Stand: 06/2024